„Wir möchten wissen, wie die Stadt Wuppertal die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandenen Änderungen in Bezug auf die Sanktionierungsregelung bei Arbeitslosengeld II-Empfängern umsetzen wird. Im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit haben wir daher einen Bericht der Verwaltung dazu beantragt“, erklärt Thomas Kring, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Ratsfraktion. „Wir begrüßen das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das bestätigt, dass der im SGB II, im Rahmen des Arbeitslosengeld II (geläufiger als ‚Hartz IV‘ bezeichnet)-Bezugs, beschriebene Grundsatz von ‚Fördern und Fordern‘ generell rechtskonform ist. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen und die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren darf, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht.“

Die SPD-Stadtverordnete Ulrike Fischer, Mitglied im Sozialausschuss, ergänzt: „Allerdings dürfen diese Sanktionen nicht zu weit gehen. Das Gericht urteilte, dass Kürzungen von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs unter bestimmten Bedingungen in Ordnung sind. Kürzungen von mehr als 30 und bis zu 100 Prozent, die es bisher geben durfte, darf es aber ab sofort nicht mehr geben. Es geht hier um das vom Grundgesetz geschützte Existenzminimum und damit um die Menschenwürde.“

Thomas Kring abschließend: „Das Jobcenter Wuppertal lag bereits lange vor der Verkündung dieses Gerichtsurteils mit seiner Sanktionsquote unter drei Prozent, und damit weit unter dem Bundesdurchschnitt. Insofern bestätigt und unterstützt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die in Wuppertal bereits gelebte Praxis des Jobcenters, den Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt des Handelns zu stellen. Unser Antrag soll nun noch darüber aufklären, inwieweit bereits Maßnahmen zur Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung getroffen wurden. Ebenfalls erwarten wir, dass die Grundsätze des Urteils auch für den Personenkreis unter 25 Jahren angewandt werden, denn dieser war in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden.“